Taschenuhr

Liegt ein Rückerstattungsanspruch vor?

Segment-ID: 211

Der Bundesgerichtshof hat am 31.07.2013 Preiserhöhungen von Gasversorgern wegen Preisgleitklauseln für unrechtmäßig erachtet, so dass die Preiserhöhungen nicht hätten bezahlt werden müssen. Siehe BGH Entscheidung zum Az: VIII ZR 162/09. Der BGH entschied hierbei nach Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Sonderkunden klar und nachvollziehbar über die Preisänderungen informiert werden müssen.

Die Entscheidung betrifft so genannte Gassonderkunden. Anders als der Begriff vermuten lässt, sind Gassonderkunden kein Sonderfall, sondern vorherrschendes Vertragsmodell. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betrifft dies über 8 Millionen Unternehmen und private Haushalte in Deutschland.

Die Wahrscheinlichkeit, dass auch Sie resp. Ihr Unternehmen Rückerstattungsansprüche geltend machen kann, ist somit hoch.

Die Gasversorger werden jedoch überhöht abgerechnete Beträge nicht freiwillig zurückzahlen. Jeder Anspruchsinhaber muss vor Gericht ziehen. Bei Einzelklagen leisten die Energieversorger zudem hartnäckig Widerstand und versuchen, diese mit großem Aufwand abzuwehren. Jeder Kläger muss so mit langwierigen und sehr kostenaufwändigen Prozessen rechnen.

vindicatio ProzessFinanz hilft Ihnen.

Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe ein Rückerstattungsanspruch vorliegt.

Wir binden Ihren Anspruch in unsere Sammelklagen ein und holen auch Ihr Geld zurück.

Für Sie als Anspruchsinhaber ohne Risiko und ohne Aufwand.

Segment-ID: 210