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Das BGH-Urteil "Gassonderkunden"

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Der BGH hat Preiserhöhungen wegen Preisgleitkauseln für unrechtmäßig erachtet, so dass die Preiserhöhung nicht hätte gezahlt werden müssen. Der wesentliche Leitsatz der neuen BGH Entscheidung zum Az: VIII ZR 162/09 vom 31.07.2013 lautet:
„Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an EuGH, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.).“

Die BGH-Entscheidung, dass die Klauseln des RWE-Konzerns in Verträgen für Gassonderkunden den Anforderungen an Transparenz und Ausgewogenheit nicht genügen und unwirksam sind, bedeutet im Klartext: Die Gesellschaft muss die unberechtigten vereinnahmten Gelder zurückzahlen - und zwar nicht nur an die an der Klage beteiligten RWE-Kunden. Auch zahlreiche andere Versorger, die entsprechende Klauseln nutzen, stehen jetzt in der Pflicht.

Die Problematik ist keineswegs neu, denn auch die Vorgängerklausel hat der BGH gemäß Urteil vom 15. Juli 2009 (Az: VIII ZR 225/07) für unwirksam angesehen Diese unwirksame Klausel aus Sonderverträgen lautete:
"Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die GASAG berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AGB auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der GASAG anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein."

Offenkundig sind die Energieversorger nicht gewillt, die Grundregeln wirksamer Preisgleitklauseln einzuhalten. Diese sind nämlich nur dann nach den zugrunde liegenden Äquivalenzprinzip wirksam, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, fortgeschrieben werden soll und somit die Klausel die tatsächliche Kalkulationsgrundlage des Energieversorgers abbildet. Dies ist bei beiden Klauseln nicht der Fall. Die hieraus resultierenden Rückforderungsansprüche geltend zu machen, ist das Ziel der vindicatio ProzessFinanz.

Wer schon einmal den Gastarif bei seinem Versorger gewechselt oder sich für einen anderen Gasanbieter entschieden hat, ist meist Sonderkunde. Damit hat er zumeist einen Vertrag, nach dessen Klauseln Gaspreise ohne ausreichende Gründe erhöht werden können.

Auch der Europäische Gerichtshof ist auf der Verbraucherseite. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist in seinem Urteil vom 31. März 2013 (Az. C-92/11) schon der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW gefolgt: Wer mit seinem Energieunternehmen einen Sonderkundenvertrag abschließt, darf Klauseln erwarten, die transparent darstellen, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise während der Vertragslaufzeit erhöht werden können. Deshalb reicht es nicht aus, wenn Versorger bei Preiserhöhungen für diese Kundengruppe allein auf Vorschriften verweisen, die für die Grundversorgung gelten. Dort genügt es, dass die erhöhten Gaspreise unter anderem öffentlich bekannt gemacht werden. Gründe für die Erhöhung sind jedoch nicht zu benennen.

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